Verbrecher
III
in Deutschland
Staatsanwaltschaft Stuttgart &
Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart
Warum sind nachfolgende Akteure der
Staatsanwaltschaft Stuttgart und der Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart
Verbrecher und Zigeuner?
Das erkennen Sie selbst an diesem
Fall!



Nach einem knappen Monat Wartezeit kam dann
die Absage aus Stuttgart:



Nach dieser rechtlich völlig unbegründeten Antwort,
war selbstverständlich Beschwerde geboten:




Nach 2 Monaten kam dann der für
Generalstaatsanwalschaften übliche "Schlechte Witz" aus Stuttgart:


Fazit:
- Staatsanwälte sind hundsmiserabel ausgebildet,
denn
- ihnen sind die Unterschiede zwischen Strafantrag
und Strafanzeige nicht bekannt
- Amtsanmaßung, Betrug und Nötigung sind keine
Straftaten
- zumindest nicht für Staatsanwaltschaft Stuttgart
und Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart
- diese Straftatbestände sind deshalb im
Strafgesetzbuch (StGB) völlig wertlos!
- Deren Rechtsempfinden stammt offensichtlich
aus oder sogar noch vor der Steinzeit
- es ist nicht ansatzweise ein erkennbares
Bemühen dieser Oberstaatsanwälte zu entdecken
- Es ist sehr wahrscheinlich, dass Computer
bereits diese Absagen maschinell erstellen!
- Der Beschwerdeführer könnte für ca. 1.000€ ein
Straferzwingungsverfahren anstrengen,
- und das dann aber bei garantierten 100%
Aussicht auf den Missererfolg!
- Diese Oberstaatsanwälte kommen ihrem Auftrag
dienst- und strafrechtlich nicht nach
- und dafür werden sie sogar von uns noch
bezahlt -> hoffentlich bald nicht mehr!!!
- wer Verbrechern hilft, sie unterstützt und
so Verbrechen Vorschub leistet, ist selbst ein Verbrecher!
- die Staatsanwälte in
Deutschland entziehen den über 82 Mio. Bundebürgern ihre gesetzlich
garantierten Grundrechte,
- schon alleine deshalb sind
sie Zigeuner und haben dafür
- mit absoluter
Sicherheit weit mehr als 300 Jahre Gefängnis verdient !
(jeder Einzelne, versteht
sich natürlich!)
Ein Gutes hat aber die Antwort der
Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart:
Sie gesteht dem
Strafantragssteller das uneingeschränkte Recht zu, künftig gegenüber
Dritte und Behörden selbst als Beamter und Behörde auftreten zu dürfen!
Dies
erwirkt sie mit der stillschweigenden Anerkennung der vierten Seiten der
Beschwerde.
ENDE
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