Unrecht-Staat
Deutschland !
oder ein Beispiel für:
Klärschlamm im Amtsgericht
München
Oder doch nicht? ---> Entscheiden Sie selbst
am folgenden Fall!
AZ 133 C
11326/12
Die Vorgeschichte:
Ein Kunde hatte frühzeitig wegen Umzug bei der
Telefonica Germany GmbH & Co. OHG ("Alice" & "O2")
einen 16.000er DSL-Vertrag abgeschlossen. Die Freischaltung und der
Betrieb von Telefonie und Internet war auf den 06.12.2010 fest zugesagt. Der
Techniker der Telekom war an diesem Tag auch bereits gegen ca 9:00 Uhr vor Ort
und bewerkstelligte die Freischaltung. Die Telefonica ließ den
Kunden aber geschlagene 32 Tage lang auf die Zusendung des Modems bzw. des
Routers warten, trotz ständiger Nachfragen. Der Kunde hatte deshalb ab
dem Nikolaustag, über Weihnachten, Silvester und Neujahr weder Telefon,
E-Mail noch Bankverbindung. Dass der Kunde keine Bankgeschäfte tätigen
konnte, war der Telefonica im Vorfeld hinlänglich bekannt, alleine schon
aufgrund der Tatsache, dass sie die vorab fälligen Beträge von der Online-Bank
des Kunden abgebucht hatte. Ab dem späten Nachmittag / frühen Abend (ca. 16:00
Uhr) des 07.01.2010 funktionierte der Anschluss und die Verbindung
endlich, nachdem der Kunde aufgrund der fehlerhaften Software die Hotline per
Handy für insgesamt 52,00 € bemühen musste. Knapp 12 Monate später kündigte
die Telefonica grundlos und völlig unerwartet dem Kunden gegenüber den Vertrag
& Anschluss am 03.01.2012 auf den Folgetag hin. Der Kunde hatte deshalb
bereits in den frühen Morgenstunden des 04.01.2012 bereits wieder
kein Telefon und Internet mehr. Der Beitrag für Januar war allerdings
bereits Mitte Dezember vom Konto des Kunden abgebucht worden. Hinzu
kommt, dass die Telefonica, trotz eigener fristloser Kündigung, dem Kunden bzw.
dem neu beauftragten Telekommunikationsdienstleister gegenüber die
Leitungsfreischaltung sowie die Rufnummerportierung verweigerte. Der Kunde hatte
somit letztlich erst wieder am 07.02.2012 Telefon und Internet.
Zusammenfassung:
1. Der Kunde hatte trotz Vertrag, aufgrund des vorsätzlichen
Verschuldens der Telefonica, 66 Tage lang weder Telefon noch Internet
(im Zeitraum von nur 13 Monaten!).
2. Der Kunde konnte deshalb in diesen Zeiträumen weder
seine Bankgeschäfte erledigen noch Telefonieren oder gar E-Mails
senden/emfangen.
3. Beide Vorfälle sind somit eindeutig vorsätzlich verschuldete
Vertragsbrüche seitens der Telefonica (Alice &
O2).
4. Dem Kunden wurden Mehrkosten für die Handybenutzung i.H.v.
154,32 € zugemutet und nicht erstattet (die durchschnittlich monatlich
anfallenden Handykosten wurden dabei bereits in Abzug gebracht!), also der ihm
dadurch entstandene Schaden.
5. Die Telefonica hat somit dem Kunden die Geschäfts- und
Handlungsfähigkeit immens eingeschränkt, seine Menschenwürde verletzt,
seine Freiheitsrechte eingeschränkt, sowie sein Recht auf Meinungsäußerung
begrenzt (u.a. Grundgesetz Art.1, Art.2, Art. 5).
Der Kunde stellt
Strafantrag:
AZ 26 UJs
100/12
Am 27.01.2012 stellte der Kunde gegen die Telefonica bei
der Staatsanwaltschaft Hechingen Strafantrag, insbesondere wegen Nötigung gem. §
240 StGB.
Dabei wurden folgende Punkte im Sachverhalt
angegeben:
1. Eine Drohung zur Anschlussabschaltung per SMS seitens der
Telefonica dem Kunden gegenüber.
2. Zwei Mails von Mitarbeitern der Telefonica an den Kunden mit
der Androhung von "Unannehmlichkeiten".
3. Die völlig unerwartete, unbegründete und fristlose Kündigung
durch die Telefonica, sowie die Anschluss-Abschaltung am Folgetag.
4. Die Weigerung der Telefonica zur Anschlussfreigabe und zur
Rufnummerportierung dem neuen DSL-Anbieter gegenüber.
5. Die Auskunft des Nachfolgedienstleisters darüber, dass die
Telefonica den Anschluss des Kunden erst am 11.11.2025 freigibt.
(Die Angaben wurden durch Beweise belegt.)
Der Kunde beantragte deshalb:
1. Die sofortige Freigabe von Telefonleitung/Port, sowie der
Rufnummer des Kunden an den neuen DSL-Dienstleister.
2. Die kostenfreie, postalische Zusendung der Januar-Rechnung
durch die Telefonica an den Kunden.
3. Die Verantwortlichen der Telefonica zu entsprechend hohen
Haftstrafen zu verurteilen.
4. Für alle Rechtsverbindlichkeiten u. -folgen aus der
Anschluss-Stillegung des Kunden die Telefonica dafür haftbar zu
machen.
5. Der Kunde werde weitere Schadenersatzforderungen gem. ZPO
gesondert geltend machen.
Die Antwort der Staatsanwaltschaft
Hechingen:
Auszug des Schreibens vom 15.02.2012 an den
Kunden:
"Sehr geehrter Herr Kunde,
auf Ihre oben genannte Strafanzeige teile ich Ihnen mit, dass
keine ausreichenden Anhaltspunkte zur Einleitung eines strafrechtlichen
Ermittlungsverfahrens vorliegen.
Nach § 152 Abs. 2 StPO kann (und darf) ein Ermittlungsverfahren
. . . "
Die nachfolgenden Erläuterungen werden hier
weggelassen. Verwendet man nämlich die Auslegung für das Wort
"unbegründet" vom Amtsgerichts München, dann gelten die weiteren Ausführungen
der Staatsanwaltschaft Hechingen als vollkommen unbegründet.
Fassen wir mal zusammen:
1. Die Staatsanwaltschaft Hechingen kennt offensichtlich den
Unterschied zwischen "Strafantrag" und "Strafanzeige" nicht.
2. Durch den Strafantrag des Kunden hätte dieser das
Ermittlungsverfahren gegen die Telefonica erzwingen können,
gem. den §§ 172 bis 177 StPO. Selbstverständlich erfolgte von der
Staatsanwaltschaft kein entspechender Hinweis dem Antragsteller/Kunden
gegenüber.
3. Die Staatsanwaltschaft interessiert sich also nicht im
Geringsten für das "Wohl des Volkes" und schon überhaupt nicht für das Wohl und
den Schutz eines einzelnen Bürgers.
4. Unternehmen können in Deutschland nahezu "ALLES" mit ihren
sog. "Kunden" machen, ohne dafür auch nur "angetastet" zu werden.
Kommentar:
Die Zeit ist wohl schon fast gekommen,
in der Unternehmen bzw. deren Verantwortliche für das besonders geschickte und
erfolgreiche Schikanieren, Bedrohen und "Übers-Ohr-Hauen" der sog. "Kunden" mit
dem Bundesverdienstkreuz ausgezeichnet
werden!
Kein Wunder, dass man den Satz "Der
Kunde ist König!" im Sprachgebrauch inzwischen vergeblich
sucht!
Und das Schönste: Aufgrund der
vielen netten kleinen Ablenkungen ist das offensichtlich NIEMANDEM
aufgefallen!
Der Kunde wird zum
Kläger:
AZ 133 C
11326/12
Der Kunde stellte folglich am 17.02.2012 der
Telefonica seine Mehrausgaben der Handykosten für den zweiten Zeitraum
i.H.v. 77,00 € in Rechnung. Die Telefonica bestätigte zwar den Eingang des
Schreibens, den Inhalt jedoch ignorierte sie vollständig. Danach
stellte der Kunde einen "Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids" beim Amtsgericht
Stuttgart. Am 26.03.2012 legte der Prozessbevollmächtigte der Telefonica, RA
U.U. aus Hamburg, unbegründeten Widerspruch ein. Das Verfahren wurde somit dann
an das Amtsgericht München abgegeben (Firmensitz der Telefonica bzw. Alice & O2). Der Kunde (nachfolgend: Kläger)
erhob am 02.05.2012 Klage gegen die Firma Telefonica (nachfolgend:
Beklagte). Hierbei ergänzte er, im Sinne der kumulativen Klagehäufung,
rechtskonform seinen Anspruch um den ersten Zeitraum (06.12.2010 -
06.01.2011), da der von der Beklagten verschuldete Anschluss-Ausfall noch nicht
verjährt war. Es ergab sich somit insgesamt ein Streitwert i.H.v. nunmehr 189,10
€.
Der Kläger beantragte folgendes:
1. Die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Schadenersatz wegen
2. Vertragsbruch für den Zeitram vom 04.01.2012 bis 06.02.2012 zu leisten, nebst
Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten seit dem 04.01.2012.
2. Die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Schadenersatz für den
Zeitraum vom 06.12.2010 bis 07.01.2011 zu leisten, nebst Zinsen i.H.v. 5
Prozentpunkten seit Beginn des 1. Vertragsbruches.
3. Die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger die Kosten für Mahn-
und Gerichtsverfahren, sowie dessen Auslagen zu erstatten, nebst Zinsen i.H.v. 5
Pozentpunkten seit Rechtsanhängigkeit.
4. Die Beklagte trägt die Kosten des gesamten Rechtsstreits und
die notwendigen Auslagen.
5. Bei Anerkenntnis oder Säumnis der Beklagten, ein
Anerkenntnis- bzw. Säumnisurteil zu erlassen.
Der Kläger begründete seine Ansprüche gegenüber dem Gericht und
der Beklagten auf 3 Seiten ausführlich, akribisch, nachvollziehbar und
rechtskonform. Dabei erfasste er beide DSL-Ausfallszeiten genau und belegte
diese mit Beweisen. Selbstverständlich rechnete er auch die ihm enstandenem
Handy-Mehrkosten exakt vor und belegte diese mittels Abrechnungen und
Einzelverbindungsnachweise. Die Klageschrift umfasst dabei 4 Seiten und die
Anlagen 63 Seiten an Nachweisen, Beweisen, Abrechnungen, Belegen und
Einzelverbindungsnachweisen.
Das Verfahren wurde gemäß "Billigem Ermessen" geführt, da der
Streitwert 600,00 € nicht übersteigt. Das bedeutet, dass nach dem Urteil des AG
München keine weitere Instanz mehr angerufen werden kann.
Verfügung vom 25.05.2012, AG München, Richterin Kühne,
zugestellt am 30.05.2012, kurz gefasst:
1. Verfahren nach billigem Ermessen. (wie eben schon
beschrieben)
2. Die beklagte Partei wird aufgefordert, auf das
Klagevorbringen innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses
schriftlich zu erwidern, wenn sie sich gegen die Klage verteidigen
will.
3. Hinweise für den Kläger: Zahlungsanträge zu 1 und 2
beziffern, sowie Schadenersatzhöhe aus 2. Vertragsbruch erläutern, innerhalb 2
Wochen.
Bereits am 08.07.2012 antwortete der Kläger, bezifferte die
Zahlungsanträge und erläuterte sogar beide Schadenersatzhöhen
umfassend.
Wohlgemerkt: Spätester Eingang: 13.06.2012
Die List des Amtgerichts
München:
Die Antwort der Beklagten, gemäß beglaubigter Abschrift mit
Eingangsstempel des Gerichts, erfolgte erst am 14.06.2012 (1 Tag zu spät!)
Darin beantragte der Prozessbevollmächtigte der
Beklagten:
1. die Klage abzuweisen,
2. die Kosten des Verfahrens der klagenden Partei
aufzugeben,
3. das Urteil für vollstreckbar zu erklären.
Nun wird es bunt . . .
Beschluss vom 19.06.2012, AG München, Richterin Kühne,
vollständig:
1. Den Parteien wird mitgeteilt, dass die Klageerwiderung vom
13.06.2012 am 13.06.2012 bei Gericht eingegangen ist. (Der
rechtzeitige Posteingang wird also einfach so
beschlossen!)
2. Die Beklagte kann zum Schriftsatz des Klägers vom 18.06.2012
bis zum 06.07.2012 Stellung nehmen und ggf. ergänzend
vortragen.
3. Im Rahmen des Verfahrens nach § 495 a ZPO wird weiter
schriftlich verhandelt.
4. Schriftsätze, die bis zum 06.07.2012 bei
Gericht eingehen, werden bei der Entscheidung berücksichtigt.
5. Eine Entscheidung ergeht nach Ablauf der unter Ziffer 4.
gesetzten Frist im Bürowege.
Die Beklagte reichte am 09.07.2012 bei Gericht, gem.
beglaubigter Abschrift mit Eingangsstempel des Gerichts, eine Stellungnahme
ein. (3 Tage zu spät!)
Zudem erfolgte die Zustellung der beglaubigten Abschrift nur
noch mit dem Wortlaut: "Sehr geehrter Herr Kunde, den anliegenden Schriftsatz
erhalten Sie zur Kenntnis."
Im Gegensatz dazu wurde dem Kläger die erste Abschrift mit
deutlich anderem Wortlaut zugesandt: "Sehr geehrter Herr Kunde, die
anliegenden Unterlagen erhalten Sie zur Kenntnis-und evtl. Stellungnahme
binnen 2 Wochen".
Dabei wurden beide Anschreiben von der gleichen
Urkundsbeamtin am AG München verfasst!
Fazit:
- Beide Schreiben der Beklagten
sind zu spät beim Gericht eingegangen. (dies vermittelt das AG
München dem Kläger, anhand der Eingangsstempel)
- Die Stellungnahme des Klägers zum
2. Schriftsatz der Beklagten ist unnötig/unerwünscht. (siehe Wortlaut
der Zusendung, vorgenannt)
- Nur die bis zum 06.07.2012
eingegangenen Schriftsätze werden bei der
Entscheidung berücksichtigt. (siehe Beschluss vom
19.06.2012)
Eigentlich ein klarer Fall zu Gunsten des
Klägers, denken Sie? . . . dann lassen Sie sich doch hier einmal mehr
gründlich überraschen!
Das skandalöse Endurteil:
" IM NAMEN DES VOLKES . . . erlässt das Amtsgericht
München durch den Richter am Amtsgericht Dr. Fürsich auf Grund des Sachstands
vom 03.08.2012 folgendes:
Endurteil
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu
tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die
Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 %
abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von
110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)
Entscheidungsgründe
Gemäß § 495 a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach
billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das
Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.
Die Klagepartei hat die geltend gemachten Ansprüche wegen
Verletzung des zwischen den Parteien geschlossenen Telekommunikations nicht
schlüssig begründet.
Auch für nicht anwaltlich vertretene Prozessparteien ist die
Einhaltung gewisser Formalia zwingend. Dazu gehört auch, bezüglich der
vorgetragenen Angriffsmittel ergänzend vorzutragen, wenn die eigenen Angaben von
der Gegenseite bestritten werden. Vorliegend hat die Beklagte unwidersprochen
vorgetragen, dass der geltend gemachte Schaden, der durch die
Mobilfunktelefonate des Klägers enstanden sein soll, nicht nachvollziehbar ist.
Da beim Kläger bei gewissen Telefonaten - insbesondere bei Anrufen in fremde
Mobilfunknetze - auch bei Nutzung des Netzes der Beklagten Kosten angefallen
wären, sei ein entsprechender Schadenersatz nicht begründbar. Der Kläger hätte
sich mit der von Klägerseite nachvollziehbar vorgetragenen Argumentation
auseinandersetzen müssen und die nötigen Beweise vortragen müssen. Dass er dies
unterlassen hat, geht zu seinen Lasten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr.
11, 713 ZPO, die Streitwertfestsetzung nach §§ 3 ZPO, 63 Abs. 2 GKG."
einfach übersetzt:
1. Der Kläger hat angeblich seine geltend
gemachten Ansprüche aus den beiden Vetragsbrüchen der Beklagten nicht schlüssig
begründet.
2. Etwas später heisst es jedoch : "
... von der Klägerseite nachvollziehbar vorgetragene Argumentation ...
" also jetzt doch
schlüssig?
3. Der Kläger hat sich mit dem 2. Vortrag der
Beklagten nicht auseinandergesetzt und eine entsprechende Stellungnahme
unterlassen.
4. Deshalb hat er den Prozess verloren.
5. Moniert wurde dabei: Die Stellungnahme
zum sog. "nicht begründbaren Schadenersatz aus Telefonaten in fremde
Mobilfunknetze".
Hinweis: Die von Gericht und der Beklagten monierten "Telefonate
in fremde Mobilfunknetze" waren durch den Kläger bereits in der Klage in Abzug
gebracht worden!
Nun stellen sich interessante
Fragen:
1. Weshalb verliert der Kläger den
Prozess, wenn doch laut Endurteil eine " ... von der
Klägerseite nachvollziehbar vorgetragene Argumentation ..."
vorliegt?
2. Weshalb wird überhaupt der Sachstand
vom 03.08.2012 zur Urteilsfindung verwendet, obwohl dieser per Gerichtsbeschluss auf den 06.07.2012 festgelegt
wurde?
3. War somit der Beschluss vom 19.06.2012
vollkommen belanglos, rechtsunwirksam, oder gar nur ein
Ablenkungsmanöver?
4. Weshalb vermittelt das Gericht
dem Kläger gegenüber definitiv den Eindruck einer Fristversäumnis von 3 Tagen durch die
Beklagte? (Eingangsstempel, Wortlaut der Zusendung der
Abschrift)
5. Warum bearbeiten unterschiedliche
Richter ein- und dasselbe Verfahren?
6. Weshalb beanstandet das Gericht nicht
bereits im Vorfeld etwaige Verständnisschwierigkeiten bzgl. der
Mobilfunktelefonate in fremde Netze, oder gibt zumindest einen Hinweis
darauf?
Jedenfalls hat der Kläger, durch diese List des AG Münchens, den
Prozess verloren. Von wegen: "Im Namen des Volkes".
*lach*
Eigentlich müsste es heissen: "Im Namen des Volkes erlässt das AG München, zum Schutz
der Beklagten Telefonica (Alice & O2), das Urteil gegen das durch die Beklagte
geschädigte Volk". (Dies käme der Wahrheit wohl
deutlich näher!)
Das Ablehnungsgesuch:
(gestellt am 08.08.2012, Auszug)
Im Rechtsstreit
des Klägers
gegen
Telefonica (Alice & O2)
wegen Schadenersatz aus zwei Vertragsbrüchen.
Hiermit stellt der Kläger den Antrag auf Ablehnung des Richters
Dr. F. wegen Besorgnis der Befangenheit.
Gründe gem. §42 ZPO: r
Bevorzugung der Beklagten
r
Unterlassene Hinweise dem Kläger gegenüber
r
Überraschungsentscheidung
Begründung: . . .
Die Begründung des Klägers, die auf diese drei Gründe
folgte, ist ausführlich, verständlich, nachvollziehbar und begründet den
Anspruch absolut hinreichend. Umfang des Schreibens: 2 Seiten, vollständig
gefüllt.
Der Verlust den Ablehnungsrechts, gem. §43 ZPO, ist ebenfalls
nicht gegeben, da der Kläger zu keinem Zeitpunkt im Verfahren Kenntnis über den
letztlich abschließend urteilenden Richter hatte.
Der durch den Kläger, sofort "ab Bekanntwerden" abgelehnte
Richter gab dann am 17.08.2012, mittels einer Verfügung, eine sog. Dienstliche
Stellungnahme an Frau Richterin Ke. am AG München ab.
Hier der genaue Wortlaut:
Verfügung
1. Dienstliche Stellungnahme
Der letzte Schriftsatz der Beklagten ging am
05.07.2012 per Fax bei Gericht ein.
Dem Kläger wurde eine Abschrift des
Originals, welches am 09.07.2012 bei Gericht einging, übersandt.
Der Kläger hatte ausreichend Zeit, um auf die
Ausführungen im Schriftsatz der Beklagten zu reagieren.
Die Entscheidung des Gerichts erging alleine
aufgrund der zur Akte gegebenen Schriftsätze der Parteien.
2. Frau RiAG Ke. z . w. V.
Dr. Fürsich
Richter am Amtsgericht
Diese Stellungnahme des Richters F. wurde dem Kläger am
22.08.2012 zugestellt. Der Kläger nahm auch hierzu am 29.08.2012 ausführlich
Stellung und zwar explizit einzeln zu jedem geschriebenen Satz der vorgenannten
Verfügung des Richters. Umfang des Schreibens: Knapp 2 Seiten.
Das Ergebnis im Anschluss an das
Ablehnungsgesuch:
Zwischenzeitlich ist am 01.09.2012 ein
Kostenfestsetzungsbeschluss gegen den Kläger beim Kläger eingegangen.
---> Offensichtlich hat ein
Ablehnungsgesuch bei Gericht doch keine aufschiebende Wirkung auf das
laufende Verfahren!
Die Antwort des AG München, vom 31.08.2012, beim Kläger
eingegangen am 05.09.2012:
Beschluss
Das Gesuch des Klägers vom 8.8.2012 auf Ablehnung des Richters
am Amtsgericht Dr. F. wird für unbegründet erklärt.
Gründe: . . .
gez.
Kempf
Richterin am Amtsgericht
(Die Gründe des Gerichts selbst werden hier auf der
Seite nicht aufgeführt. Wie bereits
erwähnt, sind die Ausführungen des Gerichts selbst als
durchaus "unbegründet" anzusehen, legt man deren eigenen Gebrauch
der Wortdefinition zugrunde!)
---> Das Ergebnis war
natürlich zu erwarten. Im Internet findet man genügend Hinweise
auf die "NULL-Erfolgschance" bei einem
Ablehnungsgesuch!
---> Ganz getreu dem Motto:
"Eine Krähe hackt der anderen kein Auge aus!"
Nach dem
Kostenfestsetzungsbeschluss:
. . . und die Schweinerei geht weiter . .
.
Gemäß telefonischer Auskunft vom Montag, den 3. September
2012:
- Für das Gericht sei der Fall erledigt,
- das Ablehnungsgesuch habe keine aufschiebende Wirkung für das
Verfahren und auch keine Auswirkung auf den Kostenfestsetzungsbeschluss,
- die Parteien einigen sich aussergerichtlich über die
Zahlung.
Aber die Wahrheit sieht anders aus:
- Der Prozessbevollmächtigte der
Beklagten meldet sich nicht beim Kläger bzgl. der Zahlung,
- stattdessen stellt er am
20.09.2012 beim Amtsgericht Sigmaringen einen
Zwangsvollstreckungsauftrag,
- der Kläger hätte selbst die Zinsen
ausrechnen sollen, sowie den Gesamtbetrag ermitteln und diesen dann der
Beklagten überweisen sollen.
. . . so sieht also für das
Amtsgericht München eine aussergerichtliche Einigung
aus!
. . . so ein tolles Geschäftsgebaren
hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten, die Rechtsanwälte U. U. aus
Hamburg
---> Hauptsache ist dabei:
Den Kläger noch weiter zu schädigen!
Der gesamte Schaden des
Kunden/Klägers:
Die tolle "Zusammenarbeit" von Beklagter und Amtsgericht
München haben dem Kläger nachfolgende Kosten beschert.
(Hierbei wurden die eigenen Auslagen des Klägers für z.B.
Portokosten, Kopierkosten, etc. nicht berücksichtigt!)
Bezeichnung |
€ |
Schaden aus den zwei Vertragsbrüchen, verursacht durch
die Telefonica:
Mahnkosten:
Kosten
für die Verfahrensabgabe zum AG München:
Gerichtskosten:
Zinsen:
Vollstreckungsauftrag durch deren
Prozessbevollmächtigten:
Anforderung einer Eidesstattlichen Versicherung durch
deren Prozessbevollmächtigten:
weitere
Zinsen:
Kosten
für Gerichts- und Gerichtsvollzieher, Amtsgericht
Sigmaringen:
Gesamt: |
155,77
23,00
52,00
75,00
0,38
12,00
12,00
0,44
50,10
380,69 |
"Vielen Dank" an dieser Stelle
an die Beklagte (Telefonica GmbH & Co. OHG = "Alice" &
"O2"), an deren Prozessbevollmächtigten
und besonders an das Amtsgericht
München!
---> So viel Dreistigkeit,
Unverschämtheit und Schweinerei hat diese Welt sicherlich bereits seit einigen
Jahrzehnten vermisst!
Die gemeinsamen Ziele von
Unternehmen und Justiz:
- Der "Kunde" soll kaufen, kaufen,
kaufen ... aber niemals Ansprüche stellen! (. . . und falls doch, dann nur an sich selbst!)
- Bei Betrug, Abzocke und bei
sonst. durch Unternehmen verursachten Schäden, soll der Kunde sein
"Klappe" halten,
- dadurch, die Entlastung der
Landgerichte, insbesondere mit der Einführung des "Verfahrens nach billigem
Ermessen."
- Der Kunde soll durch solche
Urteile bereits im Vorfeld sehen, dass die Einforderung von Recht und Gesetz
erfolglos und unbegründet
ist,
- dies entlastet dann zusätzlich noch die
Amtsgerichte im Vorfeld.
Das Schreiben an das Bayerische Justizministerium in
München: (Absender geändert)
Juri
Anwalt
12. September 2012 Kanzleistraße 339 D-24816
Justizstadt
Bayerisches
Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Frau Dr. Beate
Merk Prielmayerstraße 7 80335 München
Beschwerde gegen das AG München, bzgl. des Skandal-Urteils:
AZ 133 C 11326/12. Mit der Bitte um zeitnahe Stellungnahme und Korrektur
des Urteils.
Sehr geehrte Frau Dr.
Merk,
am 03.08.2012 hat das AG München "Im
Namen des Volkes" ein skandalöses Endurteil (AZ 133 C 11326/12) über einen
geschädigten Bürger (Bürge des Staates) gesprochen, dass dadurch Deutschland
definitiv zum "Unrecht-Staat" verkommt.
Den
Vorfall inkl. Vorgeschichte finden Sie im Internet inzwischen entsprechend
aufbereitet. Hier ist der Link: Klärschlammforum.de/Unrecht-Staat
BRD
Für die manuelle Eingabe am
Browser: http://www.xn--klrschlammforum-1kb.de/_sgg/m9_1.htm
Ich bitte Sie deshalb,
insbesondere durch Kraft Ihres Amtes als Bayerische Staatsministerin
der Justiz und für Verbraucherschutz, um eine rasche Stellungnahme,
sowie um die zeitnahe Korrektur dieses Skandalurteils. Nämlich als solches
stellt es sich für das deutsche Volk dar!
Ab Ende
September 2012 werde ich weitere Institutionen/Behörden/Einrichtungen um
entsprechende Stellungnahmen, sowie um die Beseitigung dieses eklatanten
Misstandes, bitten. Bis dahin dürften Sie sicherlich etwas Zeit zur weiteren
Akteneinsichtnahme gefunden haben. Vorab vielen
Dank für Ihre Mühe und Ihre geschätzte Antwort.
Mit
freundlichem Gruß, Juri Anwalt
Die Antwort des
Bayerischen Jusrizministeriums_
Was erwartetet
man eigentlich von einer solchen Antwort?
Eine persönliche Stellungnahme, wie gewünscht?... Eine genaue
Bearbeitung des Vortrags? ... Eine sachliche Auseinandersetzung mit dem Text? .
. . Gar eine Abhilfe von diesem Endurteil??? ................ Ja, dann haben Sie wohl etwas zuviel verlangt! ... Sie können sich
bei Schreiben an Ämter/Behörden schon als ein "Glücklicher" schätzen, wenn Sie
als Antwort einen aktuellen Wetterbericht zurück erhalten. Warum? ... Ganz
einfach: Dieser hat für Sie wenigstens einen lokal & temporal begrenzten
Nutzen!!!
Hier also nun die Antwort per Mail vom
18.09.2012: (Name geändert)
Sehr geehrter Herr Anwalt,
Frau Staatsministerin Dr. Merk hat mich gebeten, Ihr Schreiben
vom 12. September 2012 zu beantworten, mit dem Sie darum bitten, das Endurteil
des Amtsgerichts München vom 3. August 2012 im Verfahrenb Az. 133 C 11326/12
abzuändern.
Ich muss Ihnen mitteilen, dass es dem Bayerischen
Staatsmninisterium der Justiz und für Verbraucherschutz mit Rücksicht auf die
verfassungsrechtlich gewährleistete richterliche Unabhängigkeit verwehrt ist,
richterliche Entscheidungen aufzuheben, abzuändern oder auch nur zu bewerten.
Eine Korrektur etwaiger Fehlentscheidungen kann nur im Rahmen der gesetzlich
vorgesehenen Rechtsbehelfsverfahren erfolgen.
Soweit es Ihnen darum geht, zu erfahren, ob gegen das von Ihnen
angesprochene Endurteil des Amtsgerichts München mit Aussicht auf Erfolg ein
Rechtsbehelf eingelegt oder was gegebenenfalls sonst zur Wahrung Ihrer
rechtlichen Interessen unternommen werden kann, müssten Sie sich an einen von
Ihnen beauftragten Rechtsanwalt wenden. Das Bayerische Staatsministerium der
Justiz und für Verbraucherschutz darf eine entsprechende Rechtsberatung nicht
erteilen.
Mit freundlichen Grüßen
gez. Dr. Spelsberg-Korspeter
Oberregierungsrat
Was liest man hier nun
heraus?
- Die Frau Staatsministerin gibt
sich mit der "unbequemen Angelegenheit" erst gar nicht ab, sondern schickt
einen ihrer Mitarbeiter vor.
- Es wird im Schreiben nur auf
einen Punkt eingegangen: "Die Korrektur des Urteils". Eine Stellungnahme sucht
man hier vergeblich.
- Als "Hinweis/Tipp" erhält man
lediglich: "Geben Sie Geld aus und füttern Sie damit einen
Anwalt".
- Das Ministerium für Justiz und
Verbraucherschutz kann Verbraucher überhaupt nicht schützen, da dies
verfassungsrechtlich verboten ist!
- Dass Deutschland offensichtlich ein
Unrecht-Staat sein soll, wird in keiner Weise beanstandet. Also handelt es
sich bei Deutschland definitv um einen
Unrecht-Staat!
Der Petitionsausschuss des Deutschen
Bundestages:
eingefordert waren:
- Erlass eines Gesetzes, dass sich
Amtsgerichte in Deutschland an den "Gleichbehandlungsgrundsatz" halten
müssen", d.h.
- Keine der beiden Streitparteien
wird vor Gericht bevorzugt oder benachteiligt!
- Fehlurteile, die auf eine solche
"Ungleichbehandlung" erlassen wurden, sind für nichtig zu erklären und dem
Justizministerien dafür entsprechend die Handhabe zu geben.
- Falls Letzteres verfassungsrechtlich
nicht möglich sein sollte, den Justizministerien die irreführende
Namensbezeichnung "und für Verbraucherschutz" ersatzlos zu
streichen.
zum Text der Petition ohne Veröffentlichung (online
eingereicht am 23.09.2012: geht es hier: ---> Petitionstext (3.Eintrag, Petitions-ID: 36431)
Die Antwort vom 26.09.2012, eingegangen am
02.10.2012: (Anschrift wieder geändert)
Pet 4-17-3005-040902
Herrn
Juri Anwalt
Kanzleistraße 339 D-24816 Justizstadt
Betr.: Gerichte
Bezug: Ihr Schreiben vom 23.09.2012
Sehr geehrter Herr Anwalt,
für Ihr Schreiben danke ich Ihnen.
Leider kann ich Ihre Erwartungen nicht erfüllen, denn der
Deutsche Bundestag und sein Petitionsausschuss haben aus folgenden Gründen keine
Möglichkeit, Ihnen in Ihrer Angelegenheit zu helfen:
Artikel 97 Grundgesetz (GG) gewährleistet die Unabhängigkeit der
Richter, einen zentralen Baustein in der Architektur des
Rechtsstaats.
Es gibt keinen Rechtsstaat ohne eine rechtsprechende Gewalt
durch unbeteiligte Dritte als Richter, und es gibt keine rechtsstaatliche Justiz
ohne die Unabhängigkeit dieser Richter von den Einflussnahmen Dritter auf die
Streitentscheidung. Richter sind nur dem Gesetz unterworfen Insofern ist die
richterliche Unabhängigkeit Ausdruck der Gewaltenteilung (Artikel 20 Absatz Satz
2 GG), zentrales Charakteristikum richterlicher Tätigkeit und elementare
Voraussetzung für die Gewährung effektiven Rechtsschutzes. Die Garantie der
richterlichen Unabhängigkeit richtet sich gegen alle Versuche der
Staatsgewalten, direkt oder indirekt auf die Entscheidungen konkreter Fälle
Einfluss zu nehmen oder als solche Einflussnahme zu ermöglichen. Sie
gewährleistet Unabhängigkeit im Sinne von Weisungsfreiheit, Handlungsfreiheit
und Erkenntnisfreiheit jedes einzelnen Richters. Die in dieser Unabhängigkeit
getroffenen Entscheidungen können wegen des verfassungsrechtlichen Grundprinzips
der Gewaltenteilung nicht durch Organe der Gesetzgebung oder der
Regierung/Verwaltung korrigiert werden, sondern nur durch die Justiz selbst in
den gesetzlich vorgesehenen Instanzenzügen.
Hinsichtlich Ihrer Forderung zur Bezeichnung des zuständigen
Ministeriums stelle ich Ihnen anheim, sich an die verfassungsrechtlich
zuständige Landesvolksvertretung zu wenden.
Angesichts dieser Rechtslage kann bedauerlicherweise nichts
weiter in Ihrer Angelegenheit veranlasst werden.
Personenbezogene Daten werden unter Wahrung des Datenschutzes
gespeichert und verarbeitet.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Reuther
Was liest man
hier heraus?
- Der Petitionsausschuss hat
überhaupt kein Interesse daran, dass Streitparteien vor dem Gesetz "gleich"
behandelt werden.
- Eine umfangreiche Abhandlung über
die hoch angepriesene Unabhängigkeit von Richtern . . . Gerade diese
Unabhängigkeit soll doch die Gleichbehandlung der Streitparteien
sichern!
- In Bezug auf die irreführende
Namenbezeichung der Ministerien erhält man den Hinweis: "Wenden Sie sich an
die verfassungsrechtlich zuständige Landesvertretung".
- Fazit: - Schön am Thema vorbei rezitiert! - Eine Krähe hackt der
anderen kein Auge aus! - Ein dem Anschein nach Pseudo-Rechtsstaat, innerhalb
des deutschen Unrecht-Staats!
Der Petitionsausschuss des Bayerischen Landtages:
... und weiter gehts ....
Die Vereinten Nationen (UN) zum gesamten Geschehen:
. . . Weiteres folgt entsprechend . . .
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